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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der KMWS Media Hannover GmbH & Co. KG (Stand Juli 2023)

 

  1. Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1. Diese Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der KMWS Media Hannover GmbH & Co. KG, Münzstraße 3/4, 30159 Hannover (nachfolgend KMWS genannt) und ihren Auftraggebern bezüglich aller Rechtsgeschäfte und Leistungen von KMWS, sofern andere AGB nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind sie nicht Vertragsinhalt. Die Ausführung von Leistungen durch KMWS bedeutet keine Anerkennung anderer AGB.

1.2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KMWS widersprechen, können gegenüber KMWS nicht geltend gemacht werden. Ihnen wird hiermit insoweit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen AGB sind deshalb nur wirksam, wenn sie von KMWS schriftlich bestätigt werden.

1.3 Mündliche Nebenabreden, Vereinbarungen, Änderungen, Zusagen oder Garantien dürfen von Mitarbeitenden und Vertretenden der KMWS nicht getätigt werden. Sie werden nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder per E-Mail von KMWS bestätigt werden.

 

  1. Vertragsschluss

2.1. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung des Auftrags durch KMWS zustande, oder, falls die Annahme nicht vor Ausführung des Auftrags erfolgt, durch dessen Ausführung. Im kaufmännischen Verkehr gelten darüber hinaus die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens durch Versendung einer Auftragsbestätigung durch KMWS im Anschluss an mündliche Vertragsverhandlungen.

2.2. Neben- und Änderungsabreden bedürfen der gleichen Form.

2.3. Der Vertrag enthält Angaben über Auftraggeber und Auftragnehmer, den Werbungtreibenden, das Buchungsvolumen, die Werbebeiträge und deren Dauer sowie in der Regel den Werbeblock. Für ein zu bewerbendes Produkt oder eine zu bewerbende Leistung wird nur ein einheitlicher Auftrag, in dem der Werbungtreibende genau zu bezeichnen ist, angenommen.

 

  1. Einhaltung gesetzlicher Regelungen 

3.1. Die Werbeeinschaltungen müssen den geltenden Rundfunkverträgen in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie den vom Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW e.V. bzw. vom Deutschen Werberat anerkannten Verhaltensregeln entsprechen.

3.2. Werbung für politische Zwecke jeder Art, für religiöse Auffassungen und weltanschauliche Überzeugungen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Verwendung entsprechender Aussagen in der Werbung.

3.3. Bei Nennung kostenpflichtiger Servicenummern besteht die Pflicht zur Angabe der Kosten für die Inanspruchnahme der Servicenummer.

 

  1. Werbemittler bzw. Werbeagenturen

4.1. Werbemittler bzw. Werbeagenturen müssen von Werbungtreibenden zur Auftragserteilung an die KMWS nachweisbar ermächtigt sein. Die Ermächtigung ist auf Verlangen von KMWS nachzuweisen. Entsprechende Aufträge werden nur angenommen, wenn der Werbungtreibende namentlich bezeichnet ist.

4.2. Erteilt ein Werbemittler bzw. eine Werbeagentur Aufträge, geschieht dies auf eigenen Namen und eigene Rechnung.

4.3. KMWS ist berechtigt, vom Auftraggeber eine entsprechende Sicherungsabtretung zu verlangen und diese dem Werbungtreibenden gegenüber offenzulegen, wenn die Forderung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit beglichen wurde. Diese Abtretung erfolgt lediglich zur Sicherheit und nicht an Erfüllung statt.

4.4. Mit Einwilligung des Werbemittlers bzw. der Werbeagentur und entsprechender Zustimmung durch KMWS kann während der Abwicklung des Auftrags ein anderer Werbemittler bzw. eine andere Werbeagentur an seine/ihre Stelle treten.

 

  1. Ablehnungsvorbehalt

5.1. KMWS behält sich auch bei verbindlich angenommenen Aufträgen vor, die Ausstrahlung ganz oder teilweise zurückzuweisen bzw. keine weiteren Ausstrahlungen vorzunehmen, sofern die zur Verfügung gestellten Werbebeiträge oder der Ausstrahlungszeitpunkt der Werbebeiträge gegen gesetzliche, behördliche oder sittliche Bestimmungen verstoßen oder den Interessen von KMWS widersprechen.

5.2. Erfolgt die Zurückweisung bzw. der Abbruch der weiteren Ausstrahlung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, muss er unverzüglich für Ersatz sorgen. Sollte dieser Ersatzwerbebeitrag verspätet zur Verfügung gestellt werden, behält KMWS ungeachtet dessen den Vergütungsanspruch, als ob die Ausstrahlung zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgt wäre.

5.3. Erfolgt die Zurückweisung bzw. der Abbruch aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, so kann dieser im Hinblick auf den zurückgewiesenen Werbebeitrag von dem Auftrag zurücktreten und Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen verlangen, soweit diese noch nicht durch die Ausstrahlung verbraucht sind. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind in diesem Fall ausgeschlossen.

 

  1. Sendezeit, Sendeform und Konkurrenzausschluss

6.1. Werbespots werden in festen Buchungseinheiten eingeplant. Andere Formen von Werbebeiträgen können in den von KMWS angebotenen Sendezeiten platziert werden. Vereinbarte Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten; Zusagen für bestimmte Sendetage und –zeiten können nur unter Vorbehalt kurzfristiger Programmänderungen gegeben werden.

6.2. Bestimmte Positionen in einem Werbeblock werden nicht garantiert.

6.3. Ein sogenannter „Branchen – und Konkurrenzausschluss“ wird nicht gewährt.

6.4. Kann ein Werbebeitrag aus Gründen des Programms, infolge technischer Störung oder durch eine Betriebsunterbrechung aus anderen Gründen nicht zum vorgesehenen Sendetermin oder überhaupt nicht ausgestrahlt werden, so wird er nach Möglichkeit vorverlegt oder nachgeholt. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn, es handelt sich um eine unerhebliche Verschiebung. Letzteres ist anzunehmen, wenn sie innerhalb des gleichen redaktionellen Umfeldes erfolgt und sie nicht zu einer Ausstrahlung des Werbebeitrages von mehr als zwei Stunden vor oder nach dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt führt. Konnte die sonst erforderliche Zustimmung nicht eingeholt werden oder wurde sie nachträglich nicht erteilt, kann der Auftraggeber im Rahmen der Verfügbarkeit eine Ersatzausstrahlung zu vergleichbaren Bedingungen verlangen. Ist diese nicht möglich, kann der Auftraggeber eine Minderung geltend machen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Im Falle höherer Gewalt kann jeder Vertragsteil mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass KMWS die Leistung(en) bereits erbracht hat.  Weitergehende Ansprüche hat der Auftraggeber nicht.

 

  1. Verbundwerbung

Sogenannte Verbundwerbung bedarf in jedem Einzelfall einer gesonderten Vereinbarung. KMWS ist in diesem Falle zur Erhebung eines Verbundzuschlags berechtigt.

 

  1. Sendeunterlagen

8.1. Die vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Sendeunterlagen und Materialien müssen KMWS rechtzeitig in technisch einwandfreier Qualität und auf eigene Kosten, spätestens aber drei Werktage vor dem vereinbarten ersten Ausstrahlungstermin vorliegen. Dies gilt auch für Änderungen von Aufträgen. Bei verspäteter Lieferung oder nachträglicher Änderung kann keine Gewähr für die ordnungsgemäße Ausstrahlung übernommen werden. Terminverschiebungen oder Abweichungen von den vereinbarten Ausstrahlungslängen sind nur mit vorherigen schriftlichen oder elektronischen Zustimmungen von KMWS zulässig.

8.2. Die Qualität des Sendematerials in inhaltlicher und technischer Hinsicht liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. KMWS ist nicht verpflichtet, Werbebeiträge des Auftraggebers vor deren Ausstrahlung zu prüfen.

8.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, KMWS gleichzeitig mit den Sendeunterlagen die für eine Abrechnung mit der GEMA oder anderen Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben, insbesondere über Produzenten, Komponisten, Titel und Länge der Werbemusik usw., in schriftlicher oder elektronischer Form mitzuteilen.

8.4. Teilt der Auftraggeber die unter 8.3. beschriebenen Angaben nicht oder unvollständig mit, haftet er für den daraus entstehenden Schaden. Wird KMWS aufgrund eines Vertrages des Auftraggebers gegen die Verpflichtung in 8.3. in Anspruch genommen, hat der Auftraggeber KMWS von sämtlichen daraus entstehenden Ansprüchen freizustellen. Dies schließt angemessene Kosten der Rechtsverteidigung ein.

8.5. KMWS kann dem Auftraggeber die für die vereinbarte Sendezeit geschuldete Vergütung in Rechnung stellen, wenn die Werbung aus Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Ausstrahlung kommt, z.B. aufgrund verspätet oder gar nicht gelieferter oder fehlerhafter Materialen.

8.6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das fertig produzierte Audio bis fünf Tage nach Versand durch den Auftraggeber freizugeben bzw. Wünsche zu äußern, die etwa anderweitige Betonung oder Produktion betreffen. Inhaltliche Änderungen nach Textfreigabe werden zusätzlich abgerechnet. Sollte durch den Auftraggeber auch vier Wochen nach Erhalt des ersten Textentwurfs keine Freigabe erteilt worden sein, erhält der Auftraggeber eine Frist von 14 Tagen, um seinerseits eine zur Ausstrahlung geeignete Audiodatei zu liefern. Nach Verstreichen dieser Frist, spätestens jedoch, wenn der im Auftrag festgelegte Sendestart mehr als dreimal nach hinten verschoben werden musste, ist KMWS dazu berechtigt, als pauschalierten Schadenersatz eine Stornierungsgebühr für reservierte Sendezeiten und Verwaltungsaufwendungen in Höhe von 30% des gesamten Auftragsvolumens zzgl. MwSt. abzurechnen, wobei dem Auftraggeber und KMWS der Nachweis eines im Einzelfall höheren bzw. geringeren Schadens vorbehalten bleibt.

8.7. Kann ein Werbebeitrag aus programmtechnischen Gründen, aus Gründen technischer Störung oder anderer von KMWS nicht zu vertretender Gründe nicht ausgestrahlt werden, so wird die Ausstrahlung nach Möglichkeit auf einen anderen gleichwertigen Zeitpunkt verlegt. Gleiches gilt bei kurzfristigen Programmänderungen. Der Vergütungsanspruch von KMWS bleibt in diesen Fällen ungemindert bestehen.

 

  1. Werbung im Internet

9.1. Werbung im Internet kann aus einem oder mehreren der folgen­den Elemente bestehen: Bild, Text, Tonfolgen und/oder Bewegtbildern (u. a. Banner) und sensitiven Flächen, die bei Anklicken die Verbindung zu einer Online­-Adresse herstellen (z. B. Link). Werbung ist vom Auftraggeber entsprechend den jeweils geltenden rechtlichen Regelungen als solche zu kennzeichnen.

9.2. Pop-­up-Werbung muss ausdrücklich oder gesondert vereinbart werden. Die nicht vereinbarte Schaltung berechtigt KMWS zur Geltendmachung einer zusätzlichen Vergütung in Höhe des ursprüng­lich vereinbarten Werbepreises.

9.3. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, besteht kein Anspruch auf bestimmte Positionierung der Werbung (Haupt- oder Unterseite, Rubrik, räumliche Anordnung etc.). KMWS ist bei der inhaltlichen Gestaltung des Umfeldes grundsätzlich frei.

9.4. KMWS gewährleistet im Rahmen des üblichen technischen Standards die Wiedergabe der Werbung, jedoch nicht für unvorher­sehbare und nicht von ihm zu vertretende technische Störungen (z.B. Leitung­, Serverausfälle), ungenügende Darstellung der Webseite durch ungeeignete Darstellung­, Soft-­ und/oder Hardware (z.B. veraltete oder ungewöhnliche Browser), unvollständige und/oder nicht aktualisierte Inhalte auf Zwischenspeichern (z.B. Proxyserver) oder die Einhaltung einer bestimmten Zugriffszeit auf die jeweilige Internetseite. Die Nichterreichbarkeit der Werbung in bis zu 5% der Gesamtzeit gilt nicht als Mangel.

9.5. Am Werbematerial räumt der Auftraggeber in dem zur Erfüllung des Werbeauftrags notwendigen Umfang sämtliche Rechte für die öf­fentliche Zugänglichmachung mittels aller bekannten technischen Verfahren/aller bekannten Formen des Internets ein.

9.6. Der Auftraggeber garantiert, dass Werbung, deren Veröffentlichung und/oder die über die Werbung direkt erreichbaren Daten oder Web­sites nicht gegen Gesetze oder Rechte Dritter verstoßen und/oder allgemein anstößig sind (rassistische, gewaltverherrlichende, belei­digende Inhalte etc.). Ebenso garantiert der Auftraggeber, dass durch das Werbematerial und die über die Werbung direkt erreichbaren Daten oder Websites das Computersystem des Benutzers nicht beschädigt, zum Absturz gebracht oder schädliche und/oder unerwünschte Software (Viren, Würmer, Spyware etc.) ohne ausdrückliche Einwilligung eines Internetnutzers installiert und/oder ausgeführt werden. Sollte dies gleichwohl der Fall sein, stellt der Auftraggeber KMWS von allen entstehenden Schäden und Kosten frei.

 

  1. Nutzungsrechte

10.1. Mit Abschluss eines Werbevertrages zwischen KMWS und dem Auftraggeber überträgt der Auftraggeber das Recht für den Werbebeitrag auf KMWS in dem zeitlich, örtlich und inhaltlich für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang; darin eingeschlossen ist ein für die Ausführung des Auftrages evtl. erforderliches Bearbeitungsrecht. Diese Rechte umfassen die Verbreitung von Rundfunkprogrammen, einschließlich Livestreaming, in jeder technischen Art und Weise, insbesondere örtlich unbegrenzt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Radios. Davon erfasst ist auch das Recht zur gleichzeitigen, unveränderten Verwertung in Onlinemedien aller Art, einschließlich Internet, d.h. das Recht, den Werbebeitrag an eine Vielzahl potenzieller Nutzer mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- bzw. Datenübertragungstechniken via elektronischer Wellen durch Leitungsnetze jedweder Art oder Funk derart zu senden, dass diese den Werbebeitrag parallel zu allen anderen Formen des Radios über Onlinemedien (z.B. Internet) empfangen und wiedergeben können, gleichgültig welches Empfangsgerät hierbei zum Einsatz kommt (Simulcast). KMWS ist nicht dazu verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu überprüfen. Sollte KMWS aufgrund der Nutzung der zur Verfügung gestellten Audiofiles von Dritten in Anspruch genommen werden, so stellt der Auftraggeber KMWS von allen in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Kosten frei.

10.2. Der Auftraggeber sichert zu, dass er sämtliche zur Verwendung nach 10.1. erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte erworben und abgegolten hat sowie auf KMWS übertragen kann.

10.3. Ausgenommen von 10.2. sind die für den Ausstrahlungsvorgang erforderlichen Sende- und Vervielfältigungsrechte an Musikwerken des GEMA-Repertoires, soweit sie von KMWS durch ihren Vertrag mit der GEMA erworben und abgegolten werden. Der Auftraggeber hat jedoch die Befugnis zur Nutzung von Musik in Zusammenhang mit der Werbung auf eigene Verantwortung und Kosten mit dem Inhaber der Nutzungsrechte zu klären und ggf. auf Verlangen von KMWS in geeigneter Form nachzuweisen.

10.4. Eingeschlossen ist insbesondere das Recht, die Produktion in branchenüblicher Weise auf der Internetpräsenz von KMWS, in Imagefilmen, in Printmedien, in Präsentationen auf Messen etc. zum Zwecke der Eigenwerbung und Kundenberatung zu nutzen.

10.5. Der Auftraggeber trägt das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit des Werbebeitrages und steht dafür ein, dass der Werbebeitrag nicht gegen werberechtliche Bestimmungen und Grundsätze verstößt.

10.6. Wird KMWS aufgrund eines Verstoßes des Auftraggebers gegen die vorstehenden Verpflichtungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber KMWS sämtliche Schäden zu ersetzen und von sämtlichen daraus entstehenden Ansprüchen freizustellen. Dies schließt angemessene Kosten der Rechtsverteidigung ein.

 

  1. Haftung

11.1. Soweit in diesen AGB nicht anders bestimmt, haftet KMWS für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Im Übrigen bestehen Schadensersatzansprüche gegen KMWS, die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

11.2. Ansprüche wegen Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Garantien bleiben von vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

11.3. KMWS haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, es sei denn, der Anspruch beruht auf Vorsatz.

11.4. Für den Verlust von Daten haftet KMWS insoweit nicht, als dass der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

11.5. Soweit die Schadensersatzhaftung von KMWS ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von KMWS.

 

  1. Produktionskosten

12.1. Etwaige Produktionskosten für Werbebeiträge gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, entscheidet KMWS welche Sprecher eingesetzt werden und behält sich deren Austausch jederzeit vor.

12.2. Erfolgen keine vorherigen Vereinbarungen, setzt KMWS den Umfang der Arbeiten unter Berücksichtigung der Mitteilungen und Wünsche des Auftraggebers nach billigem Ermessen fest (§ 315 BGB). Die Erklärung des Umfangs erfolgt formlos, in der Regel durch Übersendung der Produktion; der Auftraggeber kann gegen gesonderte Vergütung die Mitteilung in Form eines schriftlichen Konzepts fordern. Der Auftraggeber hat unverzüglich schriftlich zu widersprechen, falls er Einwände hat.

12.3. Änderungswünsche nach Produktionsbeginn (z. B. inhaltliche Änderungen, andere Sprecher) werden nur gegen Erstattung der zusätzlichen Kosten ausgeführt, soweit nicht Mangelbeseitigung vorliegt. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass mit der Produktion in der Regel unverzüglich begonnen wird. Selbst am selben Tag übermittelte Änderungswünsche können daher nachträgliche Änderungen im Sinne vorgenannter Regelung sein.

12.4. Der Auftraggeber ist zur Unterstützung bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen verpflichtet. Er stellt insbesondere Informationen und Datenmaterial rechtzeitig zur Verfügung. Mitwirkungshandlungen nimmt er auf seine Kosten vor.

12.5. Dem Auftraggeber wird die Produktion nach Fertigstellung mit der Aufforderung zur Abnahme übersandt. Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Übersendung erfolgen, anderenfalls gilt die Produktion als mangelfrei abgenommen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.

12.6. Soweit nicht anders vereinbart, werden dem Auftraggeber ausschließlich folgende Nutzungsrechte eingeräumt: a) Recht zur Sendung und Weitersendung in von KMWS produzierten oder von KMWS mitverantworteten Programmen b) Übersendung an Geschäftspartner oder Dritte. Sämtliche weitere Rechte verbleiben bei KMWS. Weitere Rechtseinräumungen – insbesondere das Recht zur Bearbeitung und das Nutzungsrecht in anderen Rundfunkprogrammen und Medien – bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Hierfür können angemessene Gebühren, die sich an den Gebühren namhafter Anbieter für deutschlandweit verbreitete Produktionen orientieren, verlangt werden.

12.7. Die Produktion und die zugehörigen Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von KMWS. Sämtliche Rechtseinräumungen erfolgen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung geschuldeter Vergütung und Gebühren. Bis zu diesem Zeitpunkt ist dem Auftraggeber die Nutzung erbrachter Leistungen nur widerruflich gestattet. Bei Verzug ist KMWS zum Widerruf dieser Gestattung berechtigt.

 

  1. Preise

13.1. Für alle Aufträge gilt die zum Zeitpunkt der Auftragsannahme durch KMWS gültige Preisliste, welche auf den Internetseiten von KMWS veröffentlicht ist. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, die in den Rechnungen gesondert ausgewiesen wird.

13.2. Preisänderungen treten bei laufenden Aufträgen einen Monat nach ihrer Mitteilung an den Auftraggeber in Kraft. Der Auftraggeber kann in diesem Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom Vertrag zurücktreten. Er muss dies KMWS unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung schriftlich oder elektronisch erklären.

 

  1. Zahlungsbedingungen und Verzug

14.1. Die Abrechnung der Werbebeiträge erfolgt in der Regel monatlich.

14.2. KMWS ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die Ausführung des Auftrages bis zur Zahlung zurückzustellen, ohne dass dadurch ein Ersatzanspruch des Auftraggebers abgeleitet werden kann. Ist der Auftraggeber 10 Tage nach dem Rechnungsdatum säumig, tritt Verzug auch ohne weitere schriftliche Mahnung ein. KMWS ist dann berechtigt, die Gesamtforderung des Auftrags fällig zu stellen. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die KMWS entstanden sind. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.

 

  1. Schlussbestimmungen

Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine rechtlich zulässige Bestimmung, die dem Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hannover. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart.