Jetzt läuft auf Radio Hannover:
AGBs - Radio Hannover - die Stimme der Stadt auf 100,0

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der KMWS Media Hannover GmbH & Co. KG (Stand Februar 2014)

1. Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1. Diese Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der KMWS Media Hannover GmbH & Co. KG, Münzstraße 3/4, 30159 Hannover (nachfolgend KMWS genannt) und ihren Auftraggebern bezüglich der Produktion und Ausstrahlung von Radio-Werbung im Programm von Radio Hannover, das von der KMWS produziert und vermarktet wird.

1.2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KMWS widersprechen, können gegenüber KMWS nicht geltend gemacht werden. Ihnen wird hiermit insoweit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen AGB sind deshalb nur wirksam, wenn sie von KMWS schriftlich bestätigt werden.

2. Vertragsschluss

2.1. Der Vertrag über die Radio-Werbung kommt durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag des Auftraggebers und schriftliche oder elektronische Annahme dieses Auftrags durch KMWS zu Stande, oder, falls die Annahme nicht vor Ausstrahlung des Werbebeitrags erfolgt, durch dessen Ausstrahlung. Im kaufmännischen Verkehr gelten darüber hinaus die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens durch Versendung einer Auftragsbestätigung durch KMWS im Anschluss an mündliche Vertragsverhandlungen.

2.2. Neben- und Änderungsabreden bedürfen der gleichen Form.

2.3. Der Vertrag enthält Angaben über Auftraggeber und Auftragnehmer, den Werbungtreibenden, das Buchungsvolumen, die Werbebeiträge und deren Dauer sowie in der Regel den Werbeblock. Für ein zu bewerbendes Produkt oder eine zu bewerbende Leistung wird nur ein einheitlicher Auftrag, in dem der Werbungtreibende genau zu bezeichnen ist, angenommen.

3. Einhaltung gesetzlicher Regelungen

3.1. Die Werbeeinschaltungen müssen den geltenden Rundfunkverträgen in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie den vom Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW e.V. bzw. vom Deutschen Werberat anerkannten Verhaltensregeln entsprechen.

3.2. Werbung für politische Zwecke jeder Art, für religiöse Auffassungen und weltanschauliche Überzeugungen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Verwendung entsprechender Aussagen in der Werbung.

3.3. Bei Nennung kostenpflichtiger Servicenummern besteht die Pflicht zur Angabe der Kosten für die Inanspruchnahme der Servicenummer.

4. Werbemittler bzw. Werbeagenturen

4.1. Werbemittler bzw. Werbeagenturen müssen von Werbungtreibenden zur Auftragserteilung an die KMWS nachweisbar ermächtigt sein. Die Ermächtigung ist auf Verlangen von KMWS nachzuweisen. Entsprechende Aufträge werden nur angenommen, wenn der Werbungtreibende namentlich bezeichnet ist.

4.2. Erteilt ein Werbemittler bzw. eine Werbeagentur Aufträge, geschieht dies auf eigenen Namen und eigene Rechnung.

4.3. KMWS ist berechtigt, vom Kunden eine entsprechende Sicherungsabtretung zu verlangen und diese dem Werbungtreibenden gegenüber offenzulegen, wenn die Forderung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit beglichen wurde. Diese Abtretung erfolgt lediglich zur Sicherheit und nicht an Erfüllung statt.

4.4. Mit Einwilligung des Werbemittlers bzw. der Werbeagentur und entsprechender Zustimmung durch KMWS kann während der Abwicklung des Auftrags ein anderer Werbemittler bzw. eine andere Werbeagentur an seine / ihre Stelle treten.

5. Ablehnungsvorbehalt

5.1. KMWS behält sich auch bei verbindlich angenommenen Aufträgen vor, die Ausstrahlung ganz oder teilweise zurückzuweisen bzw. keine weiteren Ausstrahlungen vorzunehmen, sofern die zur Verfügung gestellten Werbebeiträge oder der Ausstrahlungszeitpunkt der Werbebeiträge gegen gesetzliche, behördliche oder sittliche Bestimmungen verstoßen oder den Interessen von KMWS widersprechen.

5.2. Erfolgt die Zurückweisung bzw. der Abbruch der weiteren Ausstrahlung aus Gründen die der Auftraggeber zu vertreten hat, muss er unverzüglich für Ersatz sorgen. Sollte dieser Ersatzwerbebeitrag verspätet zur Verfügung gestellt werden, behält KMWS dessen ungeachtet den Vergütungsanspruch, als ob die Ausstrahlung zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgt wäre.

5.3. Erfolgt die Zurückweisung bzw. der Abbruch aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, so kann dieser im Hinblick auf den zurückgewiesenen Werbebeitrag von dem Auftrag zurücktreten und Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen verlangen, soweit diese noch nicht durch die Ausstrahlung verbraucht sind. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind in diesem Fall ausgeschlossen.

6. Sendezeit, Sendeform und Konkurrenzausschluss

6.1. Werbespots werden in festen Buchungseinheiten eingeplant, andere Formen von Werbebeiträgen können während der von KMWS angebotenen Sendezeiten platziert werden. Vereinbarte Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten; Zusagen für bestimmte Sendetage und –Zeiten können nur unter Vorbehalt kurzfristiger Programmänderungen gegeben werden.

6.2. Bestimmte Positionen in einem Werbeblock werden nicht garantiert.

6.3. Ein sogenannter „Branchen – und Konkurrenzausschluss“ wird nicht gewährt.

6.4. Kann ein Werbebeitrag aus Gründen des Programms, infolge technischer Störung oder durch eine Betriebsunterbrechung aus anderen Gründen nicht zum vorgesehenen Sendetermin oder überhaupt nicht ausgestrahlt werden, so wird er nach Möglichkeit vorverlegt oder nachgeholt. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn, es handelt sich um eine unerhebliche Verschiebung. Letzteres ist anzunehmen, wenn sie innerhalb des gleichen redaktionellen Umfeldes erfolgt und sie nicht zu einer Ausstrahlung des Werbebeitrages von mehr als einer Stunde vor oder nach dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt führt. Konnte die sonst erforderliche Zustimmung nicht eingeholt werden oder wurde sie nachträglich nicht erteilt, kann der Auftraggeber im Rahmen der Verfügbarkeit eine Ersatzausstrahlung zu vergleichbaren Bedingungen verlangen. Ist diese nicht möglich, kann der Auftraggeber eine Minderung geltend machen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Im Falle höherer Gewalt kann jeder Vertragsteil mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass KMWS die Leistung(en) bereits erbracht hat. KMWS ist in diesem Fall verpflichtet, dem Auftraggeber das auf den ausgefallenen Werbebeitrag entfallende Entgelt zurück zu zahlen. Weitergehende Ansprüche hat der Auftraggeber nicht. Stehen dem Auftraggeber Rückzahlungsansprüche zu, hat KMWS ihm eine entsprechende Gutschrift zu erteilen, die bei der nächsten Rechnung in Abzug zu bringen ist.

7. Verbundwerbung, Sogenannte Verbundwerbung bedarf in jedem Einzelfall einer gesonderten Vereinbarung.

8. Sendeunterlagen

8.1. Die vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Sendeunterlagen und Materialien müssen KMWS rechtzeitig in technisch einwandfreier Qualität und auf eigene Kosten, spätestens aber 2 Werktage vor dem vereinbarten ersten Ausstrahlungstermin vorliegen. Dies gilt auch für Änderungen von Aufträgen. Bei verspäteter Lieferung oder nachträglicher Änderung kann keine Gewähr für die ordnungsgemäße Ausstrahlung übernommen werden. Terminverschiebungen oder Abweichungen von den vereinbarten Ausstrahlungslängen sind nur mit vorheriger schriftlicher oder elektronischer Zustimmungen von KMWS zulässig.

8.2.Die Qualität des Sendematerials in inhaltlicher und technischer Hinsicht liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. KMWS ist nicht verpflichtet, Werbebeiträge des Auftraggebers vor deren Ausstrahlung zu prüfen.

8.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, KMWS gleichzeitig mit den Sendeunterlagen, die für eine Abrechnung mit der GEMA oder anderen Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben, insbesondere über Produzenten, Komponisten, Titel und Länge der Werbemusik usw., in schriftlicher oder elektronischer Form mitzuteilen.

8.4. Teilt der Auftraggeber die unter 8.3. beschriebenen Angaben nicht oder unvollständig mit, haftet er für den daraus entstehenden Schaden. Wird KMWS aufgrund eines Vertrages des Auftraggebers gegen die Verpflichtung in 8.3. in Anspruch genommen, hat der Auftraggeber KMWS von sämtlichen daraus entstehenden Ansprüchen freizustellen. Dies schließt angemessene Kosten der Rechtsverteidigung ein.

8.5. KMWS kann dem Auftraggeber die für die vereinbarte Sendezeit geschuldete Vergütung in Rechnung stellen, wenn die Werbung aus Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Ausstrahlung kommt, z.B. aufgrund verspätet oder gar nicht gelieferter, oder fehlerhafter Materialen.

8.6. Kann ein Werbebeitrag aus programmtechnischen Gründen, aus Gründen technischer Störung oder anderer von KMWS nicht zu vertretender Gründe nicht ausgestrahlt werden, so wird die Ausstrahlung nach Möglichkeit auf einen anderen gleichwertigen Zeitpunkt verlegt. Gleiches gilt bei kurzfristigen Programmänderungen. Der Vergütungsanspruch von KMWS bleibt in diesen Fällen ungemindert bestehen.

9. Nutzungsrechte

9.1. Mit Abschluss eines Werbevertrages zwischen KMWS und dem Auftraggeber überträgt der Auftraggeber das Recht für den Werbebeitrag auf KMWS in dem zeitlich, örtlich und inhaltlich für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang; darin eingeschlossen ist ein für die Ausführung des Auftrages evtl. erforderliches Bearbeitungsrecht. Diese Rechte umfassen die Verbreitung von Rundfunkprogrammen, einschließlich Livestreaming, in jeder technischen Art und Weise, insbesondere örtlich unbegrenzt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Radios. Davon erfasst ist auch das Recht zur gleichzeitigen, unveränderten Verwertung in Onlinemedien aller Art, einschließlich Internet, d.h. das Recht, den Werbebeitrag an eine Vielzahl potenzieller Nutzer mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- bzw. Datenübertragungstechniken via elektronischer Wellen durch Leitungsnetze jedweder Art oder Funk derart zu senden, dass diese den Werbebeitrag parallel zu allen anderen Formen des Radios über Onlinemedien (z.B. Internet) empfangen und wiedergeben können, gleichgültig welches Empfangsgerät hierbei zum Einsatz kommt (Simulcast). KMWS ist nicht dazu verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu überprüfen. Sollte KMWS aufgrund der Nutzung der zur Verfügung gestellten Audiofiles von Dritten in Anspruch genommen werden, so stellt der Auftraggeber KMWS von allen in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Kosten frei.

9.2. Der Auftraggeber sichert zu, dass er sämtliche zur Verwendung nach 9.1. erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte erworben und abgegolten hat sowie auf KMWS übertragen kann.

9.3. Ausgenommen von 9.2. sind die für den Ausstrahlungsvorgang erforderlichen Sende- und Vervielfältigungsrechte an Musikwerken des GEMA-Repertoires, soweit sie von KMWS durch ihren Vertrag mit der GEMA erworben und abgegolten werden. Der Auftraggeber hat jedoch die Befugnis zur Nutzung von Musik in Zusammenhang mit der Werbung auf eigene Verantwortung und Kosten mit dem Inhaber der Nutzungsrechte zu klären und ggf. auf Verlangen von KMWS in geeigneter Form nachzuweisen.

9.4. Eingeschlossen ist insbesondere das Recht, die Produktion in branchenüblicher Weise auf der Internetpräsens von KMWS, in Imagefilmen, in Printmedien, in Präsentationen auf Messen etc. zum Zwecke der Eigenwerbung und Kundenberatung zu nutzen.

9.5. Der Auftraggeber trägt das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit des Werbebeitrages und steht dafür ein, dass der Werbebeitrag nicht gegen werberechtliche Bestimmungen und Grundsätze verstößt.

9.6. Wird KMWS aufgrund eines Verstoßes des Auftraggebers gegen die vorstehenden Verpflichtungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber KMWS sämtliche Schäden zu ersetzen und von sämtlichen daraus entstehenden Ansprüchen freizustellen. Dies schließt angemessene Kosten der Rechtsverteidigung ein.

10. Haftung

10.1. Soweit in diesen AGB nicht anders bestimmt, haftet KMWS für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Im Übrigen bestehen Schadensersatzansprüche gegen KMWS, die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.2. Ansprüche wegen Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Garantien bleiben von vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

10.3. KMWS haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, es sei denn, der Anspruch beruht auf Vorsatz.

10.4. Für den Verlust von Daten haftet KMWS insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

10.5. Soweit die Schadensersatzhaftung von KMWS ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von KMWS.

11. Produktionskosten Etwaige Produktionskosten für Werbebeiträge gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.

12. Preise

12.1. Für alle Aufträge gilt die zum Zeitpunkt der Auftragsannahme durch KMWS gültige Preisliste. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, die in den Rechnungen gesondert ausgewiesen wird.

12.2. Preisänderungen treten bei laufenden Aufträgen einen Monat nach ihrer Mitteilung an den Auftraggeber in Kraft. Der Auftraggeber kann in diesem Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom Vertrag zurücktreten. Er muss dies KMWS unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung schriftlich oder elektronisch erklären.

13. Zahlungsbedingungen und Verzug

13.1. Die Abrechnung der Werbebeiträge erfolgt in der Regel monatlich.

13.2. KMWS ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die Ausführung des Auftrages bis zur Zahlung zurückzustellen oder vom restlichen Auftrag zurückzutreten, ohne dass dadurch ein Ersatzanspruch des Auftraggebers abgeleitet werden kann. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die KMWS entstandenen sind. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.

14. Schlussbestimmungen

Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine rechtlich zulässige Bestimmung, die dem Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hannover. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart.